AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

LEFA Holzrolladen GmbH, Dornhan

Für unsere Verkäufe und Lieferungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ausschließlich nachfolgend aufgeführte Bedingungen. Die vorliegenden AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur, falls wir ausdrücklich zugestimmt haben Vertragsbestandteil. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne, dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall informieren.

1. Angebote

1a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, usw.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen haben.

1b) Angebote, Konstruktionsänderungen und / oder Verwendung anderer Materialien ohne Qualitätsminderung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

1c) An allen Anhängen und/oder Beilagen zu Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten, auch auszugsweise, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1d) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sollte sich aus der Bestellung nichts anderes ergeben, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2. Geschäftsabschluss
Die Annahme kann entweder schriftlich (bplw. Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Preise

3a. Alle Preise sind empfohlene Verkaufspreise ab Werk ohne Verpackung und Montage und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

3b. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.


4. Versand

4a. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt, bzw., transportiert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir die Versandart und den Transporteur ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Versand und Beförderung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

4b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens bei Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmung über. Bei Vereinbarung einer Abnahme ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe wie auch Abnahme steht es gleich, wenn der Kunden im Verzug der Annahme ist.

4c. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Grund schriftlicher Anweisung des Kunden und auf dessen Rechnung.

4d. Im Falle eines Annahmeverzug durch den Kunden, unterlässt dieser eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Dafür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in der Höhe von EUR 20.00 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist oder, falls keine vorliegt, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf höchstens 5% des Kaufpreises.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorliegende Pauschale entstanden ist.

4e) Die Rechte des Kunden laut 11. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4f) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so sind wir zur Lieferung nur gegen Barzahlung oder anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen verpflichtet.

5. Lieferzeit

5a) Die Lieferzeit beginnt mit Versand der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Zustellung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5b) Falls wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist erfüllbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine allenfalls bereits geleistete (An-)Zahlung wird in diesem Fall von uns dem Kunden zurück erstattet.

5c) Falls unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (z. B. höhere Gewalt, Mangel an Roh- oder Hilfsstoffen, Arbeitskräftemangel, gerichtliche Verfügung), verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, ohne dass der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder irgendwelche Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn diese unvorhergesehenen Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

5d) Kommissionsware muss monatlich unter Verkaufsmeldung abgerechnet werden. Nach Ablauf der vereinbarten Kommissionsfrist wird die Ware fest übernommen.


6. Zahlung

6a) Unsere Rechnungen sind gemäss aufgeführten Zahlungsbedingungen und der angegebenen Höhe zahlbar. Die Fälligkeit der Rechnugn wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass versandfertig gemeldete Ware ohne unser Verschulden nicht zum Versand kommt.

6b) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen und welche die Bezahlung unserer offenen Forderung(en) gefährdet.

6c) Nach Ablauf der aufgeführten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Bei Teillieferung kann für jede Teillieferung eine Zahlung verlangt werden. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, falls die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Gewährleistung

7a) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäße Montage, mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anders geregelt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478, 479 BGB).

7b) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.

7c) Mängelansprüche eines Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich schriftlich zu melden. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Tagen erfolgt, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung (Poststempel auf Umschlag) der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (inklusive Falsch- und Minderlieferung) innerhalb 14 Tagen ab Lieferung schriftlich zu melden, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt (Poststempel auf Umschlag). Bei Versäumung der ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige durch den Kunden, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7d) Ist eine Lieferung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7e) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Bei Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet keinen Ausbau der mangelhaften Sache oder den Einbau, wenn wir ursprünglich nicht dazu verpflichtet waren.

7f) Wenn ein Mangel vorliegt, tragen wir alle Kosten zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung (Transport, etc.). Andernfalls können wir Kostenersatz seitens Kunden verlangen.

7g) Falls eine Nacherfüllung fehlschlägt oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ausnahme: Unerheblicher Mangel.

7h) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind ansonsten ausgeschlossen.

8. Haftungsbeschränkung

8a) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware anzeigt.

8b) Die Ansprüche des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Beauftrage verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, welche zur Erfüllung und Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

8c) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verletzung von Leben, des Körper oder Gesundheit.

8d) Die Einschränkungen von 8a) und 8b) gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Beauftragten, wenn Ansprüche seitens Kundschaft direkt gegen diese geltend gemacht werden.

8e) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt das Eigentum von verkauften Waren bei uns.

9b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen seitens Kunden vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls Ansprüche Dritter auf die uns gehörenden Waren gemacht werden.

9c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, steht es uns zu, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aus Eigentumsvorbehaltsgründen heraus zurück zu verlangen. Das beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir dieses Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor vergeblich eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9d) Der Kunde ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

I. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so geht ein Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren an uns über. Für das entstehende Erzeugnis gilt dasselbe wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

II. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegenüber Dritten tritt der Kunde in Höhe unseres geschätzten Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Bezug auf abgetretene Forderungen.

III. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, gegen ihn kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, die dazugehörigen Unterlagen und Daten aushändigt und den Schuldner (Dritten) über die Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis setzt.

IV .Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

10.Verjährung

10a) In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10b) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die gemäss ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Davon unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

10c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, wenn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall nicht zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

11a) Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen ist Dornhan.

11b) Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Dornhan, falls es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

12. Schlussbestimmungen

12a) Eine Veränderung unserer gelieferten Ware einschließlich aller Kennzeichen, die den Eindruck erwecken könnten, dass ein Sondererzeugnis und/oder ein Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten vorliegt, ist untersagt.

12b) Sämtliche Rechtsbeziehungen von uns mit dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12c) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall zur Vereinbarung einer unverzüglichen wirksamen Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der urspünglichen, unwirksamen möglichst nahe kommt.

12d) Bei direkter oder indirekter Ausfuhr unserer Erzeugnisse muss unsere schriftliche Einwilligung eingeholt werden.

12e) Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

Dornhan, Oktober 2020